Der Kläger im Berufungszulassungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hatte sich erstinstanzlich als Eigentümer eines Grundstücks mit aufstehendem Haus, aus dem im Jahr 1999 Heizöl in den Untergrund und in das Grundwasser eindrang, erfolglos gegen die Heranziehung zur Kostenerstattung für die Durchführung von Sondierungs- und Sanierungsmaßnahmen auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften gewendet. Insoweit wurde durch das OVG festgestellt, dass bei Verunreinigungen des Grundwassers, die von schädlichen Bodenverunreinigungen ausgehen, wasserrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers nicht durch das Bodenschutzrecht ausgeschlossen sind (OVG, Beschluss vom 29.04.2013 – 20 A 963/11).
In tatsächlicher Hinsicht war unstreitig, dass das Grundwasser durch Heizöl verunreinigt war und die vom Beklagten ergriffenen Maßnahmen, auf deren Kosten sich die streitige Erstattungsforderung bezog, der Abwehr der Gefahren dienten, die durch die schon eingetretenen Verunreinigungen und ihre Intensivierung durch weiterhin aus dem Boden in das Grundwasser eintretendes Heizöl verursacht waren. Insoweit stimmte aus Sicht des OVG die Erwägung in der erstinstanzlichen Entscheidung mit den Darstellungen im angegriffenen Bescheid der Beklagten und im Widerspruchsbescheid überein, dass die behördlichen Maßnahmen schwerpunktmäßig auf den Schutz des Grundwassers ausgerichtet gewesen waren. Entgegen den Darlegungen des Klägers sei erstinstanzlich nicht davon ausgegangen worden, das Bodenschutzrecht werde von wasserrechtlichen Regelungen verdrängt, wenn eine Maßnahme der Gefahrenabwehr nach ihrem objektiven Schwerpunkt auf den Schutz eines Gewässers ausgerichtet ist.
In rechtlicher Hinsicht enthält die Entscheidung des OVG Hinweise darauf, dass die bodenschutzrechtliche Sanierungspflicht gegenständlich nicht auf den Boden beschränkt ist, sondern auch durch schädliche Bodenveränderungen verursachte Verunreinigungen von Gewässern umfasst (§ 1 Satz 2, § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG). Dies schließe, so das OVG, in Fällen schädlicher Bodenveränderungen spezifisch wasserrechtliche Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers nicht aus. Die Vorschriften des Wasserrechts und des Bodenschutzrechts seien in ihrem jeweiligen Anwendungsbereich nebeneinander anwendbar. Gerade bei Maßnahmen der Gefahrenabwehr gelte allgemein, dass ein einheitlicher Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht nach den unterschiedlichen Materien des Ordnungsrechts Anlass zu behördlichem Einschreiten bieten könne, vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Ausgestaltung des Konkurrenzverhältnisses der verschiedenen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt der Spezialität.
Dem Bodenschutzrecht sei keine Regelung zu entnehmen, die die Anwendbarkeit des Wasserrechts ausschließt. Insbesondere folge aus § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG lediglich die Reichweite bodenschutzrechtlicher Sanierungsmaßnahmen, nämlich die Folgen schädlicher Bodenveränderungen für Gewässer in die bodenschutzrechtliche Sanierung einzubeziehen. Hingegen würden die inhaltlichen Anforderungen an die bodenschutzrechtliche Sanierung unter Einbeziehung von Gewässern durch das Wasserrecht bestimmt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BBodSchG). Auch seien das Grundwasser und das Gewässerbett oberirdischer Gewässer nicht dem Bodenschutzrecht unterstellt (§ 2 Abs. 1 BBodSchG). Schließlich entziehe auch die Schutzfunktion des Bodens für das Grundwasser (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe c) BBodSchG) dieses nicht dem Schutz- und Anwendungsbereich des Wasserrechts.
Damit sei nach dem Willen des Gesetzgebers die Abgrenzung der Regelungsbereiche des Bodenschutzrechts und des Wasserrechts vorgenommen worden. Insoweit komme zwar die Anwendbarkeit des bundesrechtlichen Bodenschutzrechts auf solche Verunreinigungen des Gewässers in Betracht, die durch schädliche Bodenveränderungen verursacht worden sind. Daraus könne jedoch nicht eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit für Gefahren für das Grundwasser hergeleitet werden.
In dem entschiedenen Fall kam das OVG auf der Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG zu der Einschätzung, dass der Kläger als Eigentümer des Grundstücks, von dem aus das Heizöl in das Grundwasser gelangte, in dem Zeitpunkt der Durchführung der fraglichen Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu dem Kreis der für die Gefahr ordnungsrechtlich Verantwortlichen gehörte.