Ausweisung des Umsatzsteuersatzes in der Beitragssatzung für die Wasserversorgung?
In einem beitragsrechtlichen Verfahren hat sich das Verwaltungsgericht Cottbus mit der Frage auseinander gesetzt, ob es zur Unwirksamkeit einer Beitragssatzung für die Wasserversorgung und zur Rechtswidrigkeit der Festsetzung eines Herstellungsbeitrags für die Wasserver-sorgungsanlage führt, wenn in der Beitragssatzung nur geregelt wird, dass auf den satzungsgemäß berechneten Herstellungsbeitrag die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in der gesetzlich geregelten Höhe erhoben wird, ohne dass der konkret in Ansatz zu bringende Mehrwertsteuersatz in der Satzung ausdrücklich genannt wird (Urteil vom 13.11.2014 – VG 6K 1220/12).
Die von Gemeinden oder Zweckverbänden erhobenen Wasserversorgungsbeiträge sind gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Der Umsatzsteuer unterliegen danach die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Als Unternehmer gilt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 UStG, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, neben den Einnahmen auch einen Gewinn zu erzielen.
Die Bereitstellung einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage durch einen nach Kommunalrecht zuständigen Aufgabenträger ist eine selbständige gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne. Zwar stellt der Aufgabenträger die öffentliche Wasserversorgungsanlage den Grundstückseigentümern nicht in erster Linie bereit, um Einnahmen zu erzielen, sondern um die ihm kraft K0mmunalrechts obliegende Pflicht zur Daseinsvorsorge zu erfüllen. Erzielt der Aufgabenträger der Wasserversorgung im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit Einnahmen in Gestalt von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung oder Verbesserung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage, reicht das für die Annahme der Bereitstellung zur Erzielung von Einnahmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts aus.
Mit der Bereitstellung der Wasserversorgungsanlage wird von dem Aufgabenträger außerdem eine Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG erbracht; die Leistung besteht darin, dass dem Grundstückseigentümer die Möglichkeit geboten wird, sein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen und diese damit in Anspruch zu nehmen. Die betreffende Leistung wird von dem Aufgabenträger der Wasserversorgung auch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegen ein Entgelt in Gestalt des Beitrags für die Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage er-bracht. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gilt für die Lieferungen und Leistungen zur Versorgung von Grundstücken mit Trinkwasser der ermäßigte gesetzliche Umsatzsteuersatz von 7%.
Ob der Aufgabenträger als Schuldner der auf den Wasserversorgungsbeitrag entfallenden Umsatzsteuer berechtigt ist, die Steuer auf die Beitragspflichtigen abzuwälzen, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Brandenburg (KAG Bbg) und der Beitragssatzung. Die gesetzliche Grundlage für die Überbürdung der Umsatzsteuer auf den Beitragspflichtigen bietet § 8 Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 7 KAG Bbg: Hiernach können die Gemeinden und Gemeindeverbände die Umsatzsteuer den Beitragspflichtigen auferlegen, soweit die Umsätze von Einrichtungen und Anlagen der Umsatzsteuer unterliegen. Ist in der Beitragssatzung geregelt, dass die auf Umsätze der Einrichtung der Wasserversorgung entfallende Umsatzsteuer den Beitragspflichtigen auferlegt wird, tritt zu dem satzungsgemäßen Beitrag die Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer in der im UStG jeweils festgelegten Höhe hinzu. Ist die Verpflichtung zur Entrichtung der auf den Beitrag entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer geregelt, bedarf es einer ausdrücklichen Ausweisung des Mehrwertsteuersatzes der Höhe nach weder in der Kalkulation noch in der Beitragssatzung. Zur Unwirksamkeit der Regelung zur Umsatzsteuer könnte es lediglich führen, wenn der Beitrag dadurch überhöht ist, dass in der Satzung die Vorgaben des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7% nicht beachtet worden sind.
Aufgabenträger der Wasserversorgung dürfen damit in einer Beitragssatzung für die Wasserversorgung auf den gesetzlichen Umsatzsteuersatz Bezug nehmen und sind damit ohne Weiteres berechtigt, die im Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung geltende gesetzliche Umsatzsteuer neben dem satzungsgemäß errechneten und festgesetzten Netto-Herstellungs-beitrag festzusetzen. Als Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gilt dabei der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht. Wird der gesetzliche Umsatzsteuersatz nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht geändert, hat diese Änderung für die auf den bereits entstandenen Beitragsanspruch zu erhebende Umsatzsteuer keine Bedeutung; in diesem Fall ist der „alte“ Mehrwertsteuersatz maßgeblich.
Haben Aufgabenträger in ihrer Beitragssatzung für die Wasserversorgung von der Möglichkeit der Bezugnahme auf den gesetzlichen Umsatzsteuersatz Gebrauch gemacht, hat das im Vergleich zur Angabe eines konkreten Umsatzsteuersatzes in der Beitragssatzung den Vorteil, dass bei einer Änderung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes keine Änderung der Beitragssatzung erforderlich ist.
Beitragssatzungen für die Wasserversorgung sollten deshalb darauf überprüft werden, ob in ihnen bereits die vom Verwaltungsgericht Cottbus für zulässig und hinreichend erklärte Bezugnahme auf den gesetzlichen Umsatz- bzw. Mehrwertsteuersatz enthalten ist, oder ob noch ein konkreter Prozentsatz genannt wird. Im letztgenannten Fall erscheint es zweckmäßig, die Beitragssatzung für die Wasserversorgung entsprechend zu ändern und nur noch auf den gesetzlichen Umsatzsteuersatz abzustellen.